Allgemeine Mietbedingungen BOVAG Fahrradunternehmen (Fahrrad / E-Bike (außer Hochgeschwindigkeits-E-Bike))
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOVAG-Fahrradunternehmen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Selbstregulierungsberatung der SER-Koordinierungsgruppe (CZ) erstellt und treten am 1. Mai 2016 in Kraft. DEFINITIONEN In Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen: Fahrrad: ein- und zwei- oder mehrrädriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft über Pedale angetrieben wird und eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h hat, einschließlich des/der gemieteten Zubehör(s); Mieter: die natürliche oder juristische Person, die als Mieter den Mietvertrag abschließt; Vermieter: die natürliche oder juristische Person, die Mitglied der BOVAG Bicycle Companies ist und den Mietvertrag als Vermieter abschließt; Verbraucher: der Mieter, der eine natürliche Person ist und den Mietvertrag zu Zwecken abgeschlossen hat, die nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Schaden des Vermieters: der finanzielle Verlust, den der Vermieter erleidet infolge von: Beschädigung (einschließlich ungewöhnlicher Abnutzung) oder Verlust des Fahrrads, von Zubehör (z. B. eines Schlüssels) oder von Fahrradteilen. Dieser Schaden umfasst die Kosten für den Ersatz (von Zubehör und Teilen) des Fahrrads und den Verlust von Mieteinnahmen; Fahrer: der tatsächliche Fahrer des Fahrrads; schriftlich: schriftlich oder elektronisch.
Artikel 1 – Anwendbarkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Fahrradmietverträge zwischen Vermieter und Mieter.
Artikel 2 – Das Angebot 1. Der Mieter kann wählen, ob der Vermieter ein Angebot schriftlich oder mündlich abgibt. 2. Ein Angebot kann widerrufen werden, wenn das Angebot von der Verfügbarkeit eines Fahrrads abhängig ist. Andernfalls kann das Angebot 14 Tage lang nicht widerrufen werden. Das Angebot kann sofort nach Abgabe angenommen werden. 3. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung von: - dem Fahrrad; - die Mietdauer; - der Mietbetrag; - die Zahlungsart; - die möglichen zusätzlichen Kosten; - die Höhe des Selbstbehalts, unabhängig davon, ob dieser Selbstbehalt abgekauft werden kann oder nicht - die mögliche Anzahlung oder eine andere Art der Sicherheitsleistung. Diese Kaution beträgt maximal 50 € und kann in bar oder auf andere Weise bezahlt werden; - die Tatsache, dass die Annahme des Angebots nicht unverbindlich ist. 4. Das Angebot enthält die Öffnungszeiten des Unternehmens und die Telefonnummer, unter der das Unternehmen erreichbar ist. 5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Angebot beigefügt. Sofern eine Einbindung in das Angebot nicht möglich ist, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt, bei telefonischem Mietvertragsabschluss jedoch erst später.
Artikel 3 – Der Vertrag 1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots zustande. Der Vermieter bestätigt die mündliche Vereinbarung schriftlich, geschieht dies jedoch nicht, bleibt die Vereinbarung bestehen. 2. Der Mietvertrag gilt für den Zeitraum und den Tarif, wie er im Mietvertrag angegeben oder anderweitig vereinbart ist. Im Mietvertrag sind Tag und Uhrzeit des Mietbeginns und -endes festgelegt.
Artikel 4 – Kündigung (Bedenkzeit) Mieter haben ein Kündigungsrecht von 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages. Dies gilt nicht, wenn der Mietvertrag im direkten Kontakt zwischen Vermieter und Mieter innerhalb einer Verkaufsfläche, beispielsweise an der Miettheke, zustande gekommen ist. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Miete mit Zustimmung des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist durchgeführt wurde und der Verbraucher damit einverstanden ist, dass kein Kündigungsrecht besteht. Wenn die Anmietung während der Bedenkzeit mit Zustimmung des Verbrauchers teilweise durchgeführt wurde, zahlt der Verbraucher die Leistung bei Kündigung während der Bedenkzeit anteilig.
Artikel 5 – Preis und Preisänderungen 1. Der Mietbetrag und eventuelle Zusatzkosten werden im Voraus vereinbart. Dies gilt auch für die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Preisänderung. Der Mietbetrag wird im Mietvertrag deutlich angegeben. 2. Sollte es innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss zu einer Preisänderung kommen, hat dies keine Auswirkung auf den vereinbarten Preis. 3. Der Verbraucher kann den Vertrag kündigen, wenn sich der Preis drei Monate nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Mietzeit erhöht. 4. Der zweite Absatz gilt nicht für Preisänderungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, beispielsweise eine Erhöhung aufgrund der Mehrwertsteuer. 5. Dem Mieter können nur die vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt werden. Allerdings muss der Mieter dem Vermieter Schadensersatz leisten, wenn hierfür ein Grund vorliegt.
Artikel 6 – Mietdauer und Mietdauerüberschreitung 1. Der Mieter muss das Fahrrad spätestens am Tag und zur Uhrzeit zurückgeben, an dem die Mietdauer endet. Die Adresse steht im Mietvertrag. Ist eine andere Adresse vereinbart, muss das Fahrrad fristgerecht dort angeliefert werden. Der Vermieter muss das Fahrrad während der Öffnungszeiten entgegennehmen. 2. Die Rückgabe des Fahrrades außerhalb der Öffnungszeiten oder an einer anderen Adresse durch den Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. 3. Wird das Fahrrad nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Mietzeit nicht wie vereinbart zurückgegeben, kann der Vermieter das Fahrrad unverzüglich zurücknehmen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bestehen bis zur Rückgabe des Fahrrads an den Vermieter fort. 4. Gibt der Mieter das Fahrrad nicht rechtzeitig zurück, kann der Vermieter dem Mieter für jede Stunde verspäteter Rückgabe des Fahrrads 20 % des Tagesmietpreises in Rechnung stellen. Bei einer Überschreitung der Mietdauer um fünf Stunden kann pro Tag bis zum 1½-fachen des Tagesmietpreises berechnet werden. Darüber hinaus kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, und zwar sowohl für bestehende Schäden als auch für Folgeschäden. Sollte eine Rückgabe des Fahrrades nicht möglich sein und bleiben, wird kein höherer Mietpreis erhoben. Die Erhöhung des Mietpreises gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass die Überschreitung der Mietdauer auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Artikel 7 – Stornierung Bei Stornierung eines Vertrages durch den Mieter kann der Vermieter folgende Stornierungskosten in Rechnung stellen: - bei Stornierung bis zum 30. Tag (ausschließlich) vor dem Miettag: die Anzahlung mit maximal 10 % des Mietpreises der Mietbetrag; - bei Stornierung vom 30. Tag (einschließlich) bis zum 7. Tag (ausschließlich) vor dem Miettag: 30 % des Mietpreises; - bei einer Stornierung vom 7. Tag (einschließlich) bis zum 3. Tag (ausschließlich) vor dem Miettag: 50 % des Mietpreises; - bei Stornierung ab dem 3. Tag (einschließlich) bis 1 Tag (ausschließlich) vor dem Miettag: 90 % des Mietpreises; - bei Stornierung weniger als 1 Tag vor Mietbeginn: der volle Mietbetrag.
Artikel 8 – Zahlung 1. Bei Mietbeginn kann der Vermieter die Zahlung einer Kaution verlangen. 2. Sobald das Fahrrad zurückgegeben wurde, erstattet der Vermieter die Kaution. Ausstehende Kosten kann der Vermieter begleichen. 3. Im Schadensfall des Vermieters wird dieser ebenfalls von der Kaution abgezogen. Diese Rückzahlung erfolgt, sobald klar ist, wie viel Restbetrag noch übrig ist. Die Rückzahlung erfolgt selbstverständlich innerhalb von zwei Monaten. 4. Wenn eine andere Person dem Vermieter einen Schaden zugefügt hat und der Vermieter von diesem Dritten eine vollständige Entschädigung erhalten hat, wird die Kaution innerhalb von 14 Tagen nach Behebung des Schadens zurückerstattet. Der Vermieter wird sich bemühen, durch Dritte verursachte Schäden schnellstmöglich wiedergutzumachen. Der Vermieter hält den Mieter über seine Bemühungen auf dem Laufenden. 5. Beginnt die Mietzeit innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss, kann der Vermieter eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Mietpreises verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mietsumme unmittelbar nach der Mietzeit zu zahlen. Sonstige Beträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Mieter muss den fälligen Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bezahlen. Tut er dies nicht, wird der Vermieter nach Ablauf dieser Frist eine kostenlose Zahlungserinnerung versenden und dem Mieter die Möglichkeit geben, den ausstehenden Betrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu begleichen. Erfolgt die Zahlung auch nach Ablauf der Zahlungserinnerung nicht, ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen zu verlangen. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen. Gerichts- und außergerichtliche Kosten, die einer Partei für die Durchsetzung einer Schuld entstehen, können der anderen Partei in Rechnung gestellt werden. Die Höhe dieser Kosten unterliegt (gesetzlichen) Grenzen. Hiervon kann zum Vorteil des Mieters abgewichen werden.
Artikel 9 – Pflichten des Mieters 1. Der Mieter hat das gemietete Fahrrad pfleglich zu behandeln und sicherzustellen, dass er es bestimmungsgemäß nutzt. Beispielsweise muss er das Ladegerät richtig handhaben und es regelmäßig aufladen. Es ist verboten, das Fahrrad auf einer Rundstrecke oder in einem Gelände zu benutzen, für das das Fahrrad nicht geeignet ist. Das Fahrrad muss immer mit den mitgelieferten Schlössern möglichst an einem festen Gegenstand verschlossen werden. 2. Der Mieter muss das Fahrrad in demselben Zustand zurückgeben, in dem er es erhalten hat. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Mieter jegliche Änderungen am Fahrrad rückgängig machen muss. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er am Fahrrad Verbesserungen vorgenommen hat, die entfernt werden müssen. 3. Der Mieter hat das Gepäck auf dem Fahrrad sorgfältig zu sichern. Auf der Rückbank sind keine Erwachsenen erlaubt, nur Kinder im Kindersitz. 4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrrad nutzt, der aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung dazu nicht in der Lage ist. 5. Der Mieter darf das Fahrrad nicht weitervermieten. 6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrrad in andere Länder außer Belgien und Deutschland mitzunehmen. Wenn der Vermieter dies in einer schriftlichen Vereinbarung anders regelt, kann das Fahrrad auch in diese anderen Länder gemäß dieser Vereinbarung transportiert werden. 7. Wenn das Fahrrad kaputt ist, gilt Artikel 10 Absatz 1 und der Mieter darf nicht weiter damit fahren, wenn dadurch die Situation verschlimmert wird. 8. Der Mieter ist verpflichtet, die Personen, denen er das Fahrrad überlässt, über die Mietregeln zu informieren und dafür zu sorgen, dass diese auch eingehalten werden. 9. Der Mieter hat die Schlüssel des Fahrrades sorgfältig zu behandeln.
Artikel 10 - Anweisungen für den Mieter 1. Wenn das Fahrrad sichtbar kaputt ist, beschädigt wurde oder verloren geht, muss der Mieter diese Anweisungen befolgen: - Der Mieter informiert den Vermieter darüber; - Der Mieter tut, was der Vermieter von ihm verlangt; - der Mieter dem Vermieter oder seinem Versicherer auf eigene Initiative oder auf Anfrage alle Informationen und relevanten Unterlagen zur Verfügung stellt; - der Mieter das Fahrrad so hinterlässt, dass es ordnungsgemäß vor Beschädigung oder Verlust geschützt ist; - Der Vermieter möchte möglicherweise von jemand anderem eine Entschädigung verlangen. Es kann auch vorkommen, dass ein Dritter der Meinung ist, der Vermieter müsse ihm eine Entschädigung zahlen und der Vermieter möchte dagegen Einspruch erheben. In solchen Fällen muss der Mieter mitwirken. 2. Bei Verlust des Fahrrades ist der Mieter verpflichtet, dies der örtlichen Polizei zu melden.
Artikel 11 – Pflichten des Vermieters 1. Wenn der Vermieter dem Mieter ein (Elektro-)Fahrrad überlässt, verfügt er über das vereinbarte Zubehör und die Spezifikationen sowie über die in den Niederlanden vorgeschriebene Ausrüstung. Das Fahrrad muss zudem sauber, gepflegt und (soweit dem Vermieter bekannt) in einem guten technischen Zustand sein. Bei einem Elektrofahrrad ist der Akku voll aufgeladen. 2. Der Mieter erhält ein kostenloses Upgrade, sofern kein Fahrrad der vereinbarten Kategorie zur Verfügung gestellt werden kann. Ein solches Upgrade ist nicht möglich, wenn das vereinbarte Fahrrad bereits der höchsten Kategorie angehört. 3. Im Mietvertrag sind Telefonnummern angegeben, unter denen sich der Mieter während und außerhalb der Öffnungszeiten melden kann. 4. In den Niederlanden, Belgien und Deutschland gibt es ausreichend Pannenhilfe. Für andere Länder gilt die Pannenhilfe nur, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Fahrrad in diesen Ländern genutzt werden darf. 5. Eine angemessene Pannenhilfe bedeutet in jedem Fall, dass ein möglichst gleichwertiger Ersatztransport durch den Vermieter angeboten wird, wenn ein Defekt am Fahrrad behoben werden muss. Das Fahrrad wird umgehend repariert, sofern dies nicht zumutbar ist. Ist eine Panne auf Ihr eigenes Verschulden zurückzuführen, werden die Kosten für die Hilfeleistung vom Vermieter nicht erstattet. 6. Der Vermieter wird das Fahrrad bei Rückgabe durch den Mieter unverzüglich auf etwaige Schäden untersuchen. Dies gilt sowohl bei der Rückgabe des Fahrrads in der eigenen Filiale als auch bei der Rückgabe des Fahrrads in einer anderen Filiale desselben Geschäfts. 7. Im Falle einer Beschädigung des Fahrrads im Ausland trägt der Vermieter die Kosten für die Rückführung des Fahrrads, es sei denn, Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung. Artikel 12 – Haftung des Mieters für Schäden 1. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter pro Schadensfall entstehen, bis zur Höhe des im Mietvertrag festgelegten Selbstbehalts. Bei Fahrrädern beträgt die Selbstbeteiligung maximal 150 €, bei Elektrofahrrädern maximal 300 €. 2. Wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter entgegen Artikel 9 etwas getan oder unterlassen hat, muss der Mieter dem Vermieter den dem Vermieter entstandenen Schaden grundsätzlich vollständig ersetzen. Eine erste mögliche Ausnahme hiervon besteht darin, dass der Mieter nachweist, dass ihm diese Handlung oder Unterlassung nicht zuzurechnen ist. Eine zweite Ausnahme könnte sein, dass es nicht zumutbar und fair ist, dass der Mieter alles erstatten muss. 3. Der Mieter bleibt für vom Vermieter verursachte Schäden bis zu dem Zeitpunkt haftbar, zu dem der Vermieter das Fahrrad tatsächlich überprüft oder überprüfen lässt. Der Vermieter wird das Fahrrad bei erster Gelegenheit inspizieren und den Mieter unverzüglich informieren, wenn Schäden festgestellt werden. 4. Nimmt der Mieter eine andere Person als Beifahrer auf dem Fahrrad mit oder überlässt der Mieter einer anderen Person die Nutzung des Fahrrads, so haftet der Mieter für das, was diese Personen tun oder unterlassen, gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 dieser Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Artikel 13 – Mängel am Fahrrad und Haftung des Vermieters 1. Wenn der Mieter den Vermieter auffordert, Mängel zu beheben, muss der Vermieter dies grundsätzlich tun. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein Mangel tatsächlich nicht behoben werden kann. Dies ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Mieter dies angesichts des Geldes, das der Vermieter dafür aufwenden müsste, nicht vernünftigerweise vom Vermieter verlangen kann. Haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für den Mangel oder für die Folgen des Mangels, muss der Vermieter die Mängel nicht beheben, auch wenn der Mieter dies verlangt hat. 2. Konnte jemand, der einen Personenschaden erlitten hat, diesen Schaden von seinem Schadensversicherungsträger geltend machen oder hat er hierfür eine andere Zahlung erhalten, so haftet der Vermieter nicht für diesen Personenschaden. 3. Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 gelten jedoch nicht, wenn ein Personenschaden vorliegt, der Vermieter die Mängel jedoch bei Abschluss des Mietvertrages kannte oder kennen musste oder die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden . vom Vermieter. 4. Die angegebene Reichweite eines Elektrofahrrads ist lediglich eine Schätzung.
Artikel 14 – Schäden und Reparaturen 1. Reparaturen am Fahrrad gehen zu Lasten des Vermieters, es sei denn, die Reparatur ist auf einen unvorsichtigen Gebrauch des Fahrrads zurückzuführen. 2. Der Mieter darf das Fahrrad nur mit Zustimmung des Vermieters von einer anderen Person als dem Vermieter reparieren lassen. Der Vermieter erteilt diese Zustimmung, wenn dies unter Berücksichtigung des Mangels selbst und der sonstigen Umstände vernünftigerweise erforderlich ist. 3. Abweichend von Absatz 2 ist es dem Mieter gestattet, platte Reifen sowie Leuchtmittel und Batterien der Fahrradbeleuchtung auf eigene Kosten und Gefahr zu reparieren oder auszutauschen. Das bedeutet, dass keine Genehmigung des Vermieters erforderlich ist. 4. Sollte das Fahrrad während der Mietzeit beschädigt werden, ist der Mieter verpflichtet, das beschädigte Fahrrad an dem Ort zurückzugeben, an dem es gemietet wurde. Bei der Schadensmeldung können die Parteien vereinbaren, dass diese an einem anderen Ort erfolgt. 5. Der Mieter muss Schäden am Fahrrad so schnell wie möglich dem Vermieter melden. 6. Wenn der Vermieter das gemietete Fahrrad nicht rechtzeitig repariert, obwohl der Vermieter dies tun müsste, kann der Mieter die Reparaturen selbst durchführen oder durchführen lassen und die Erstattung seiner angemessenen Kosten verlangen. 7. Der Vermieter ist in folgenden Fällen zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die durch einen Mangel am Fahrrad verursacht wurden: - Der Mangel war bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden und der Vermieter wusste von dem Mangel oder hätte ihn kennen müssen; - der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war, der Vermieter dem Mieter jedoch bei der Terminvereinbarung mitgeteilt hat, dass das Fahrrad den Mangel nicht aufwies; - der Mangel nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, aber dem Vermieter zuzurechnen ist.
Artikel 15 – Beendigung des Mietverhältnisses 1. Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen und das Fahrrad zurücknehmen, wenn: - der Mieter einer oder mehreren seiner Verpflichtungen während der Mietzeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht nachkommt diese nicht vollständig erfüllt, es sei denn, dies ist für eine Auflösung nicht schwerwiegend genug; - der Mieter stirbt, unter Vormundschaft steht, einen Zahlungsaufschub beantragt, für zahlungsunfähig erklärt wird oder das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen für anwendbar erklärt wird; - Der Vermieter weiß, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, dass er bei Kenntnis davon den Mietvertrag mit dem Mieter nicht (auf diese Weise) abgeschlossen hätte. In diesem Fall kann der Vermieter weiterhin Kosten-, Schadens- und Zinsersatz verlangen. 2. Der Mieter wird mit dem Vermieter bei der Rückgabe des Fahrrades voll kooperieren. 3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter infolge einer Auflösung auf der Grundlage dieses Artikels entstehen.
Artikel 16 – Beschwerden und Schlichtungsmodalitäten 1. Beschwerden über die Umsetzung des Vertrags müssen vollständig und klar beschrieben beim Vermieter eingereicht werden, und zwar rechtzeitig, nachdem der Mieter festgestellt hat, dass seiner Meinung nach etwas schief gelaufen ist. Kommt der Mieter zu spät, kann er seine Rechte verlieren. 2. Stellt sich heraus, dass der Mieter mit dem Ergebnis der Beschwerdebearbeitung durch den Vermieter nicht zufrieden ist, gilt Folgendes: Der Mieter kann innerhalb von sechs Wochen nach seinem Entstehen eine Streitigkeit bei BOVAG Mediation einreichen. Der Vermittlungsversuch erfolgt nach Maßgabe der vorab dem Mieter und Vermieter mitgeteilten Regelungen. Die Adresse von BOVAG Mediation lautet: Postbus 1100, 3980 DC in Bunnik. Tel.-Nr. 030 - 569 53 95. Die Beschwerde muss die Auslegung oder Umsetzung dieser allgemeinen Mietbedingungen betreffen. Selbstverständlich kann der Mieter die Beschwerde auch bei der Schlichtungsstelle einreichen.
Artikel 17 - Streitbeilegung 1. Streitigkeiten zwischen dem Mieter, der zu Zwecken handelt, die außerhalb seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, und dem Vermieter über den Abschluss oder die Ausführung von Verträgen über Dienstleistungen und Waren, die vom Vermieter zu liefern oder zu liefern sind, können mit angemessener Frist gelöst werden Beachten Sie Folgendes: Bestimmte Angelegenheiten werden sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter dem Streitbeilegungsausschuss für Fahrzeugvermietung vorgelegt. Adresse: The Disputes Committee, Postfach 90600, 2509 LP in Den Haag (Besucheradresse: Borderwijklaan 46, 2591 XR in Den Haag). 2. Eine Streitigkeit wird nur dann von der Schlichtungskommission bearbeitet, wenn der Mieter seine Beschwerde zuvor fristgerecht beim Vermieter eingereicht hat. Eine Streitigkeit entsteht, wenn die Beschwerde des Mieters vom Vermieter und/oder durch den Vermittlungsversuch der BOVAG Bemiddeling nicht zufriedenstellend gelöst wurde. 3. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, muss die Streitigkeit spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Mieter die Beschwerde beim Vermieter eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Streitbeilegungskommission zu bestimmenden Form beim Vermieter eingereicht werden Vermieter. Eine Streitigkeit entsteht, nachdem die Beschwerdebearbeitung durch den Vermieter und/oder durch den Vermittlungsversuch von BOVAG Bemiddeling nicht gelöst werden konnte. 4. Legt der Mieter eine Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vor, ist der Vermieter an diese Wahl gebunden. Möchte der Vermieter eine Streitigkeit dem Schlichtungsausschuss vorlegen, muss er den Mieter auffordern, innerhalb von fünf Wochen sein Einverständnis zu erklären. Der Vermieter muss ankündigen, dass es ihm freisteht, nach Ablauf der vorgenannten Frist den Streit dem Gericht vorzulegen. 5. Der Streitbeilegungsausschuss entscheidet nach Maßgabe der für ihn geltenden Regelungen. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden nach Maßgabe dieser Ordnung im Wege verbindlicher Beratung getroffen. Das Reglement wird auf Anfrage zugesandt. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit wird eine Gebühr fällig. 6. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich der Richter oder der oben genannte Streitbeilegungsausschuss zuständig.
Artikel 18 – Einhaltungsgarantie 1. BOVAG garantiert die Einhaltung der verbindlichen Empfehlung durch ihre Mitglieder, wenn der Vermieter der verbindlichen Empfehlung nicht nachkommt, es sei denn, das Mitglied beschließt, die verbindliche Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen. und das Urteil, in dem der Richter den verbindlichen Rat für unverbindlich erklärt, ist rechtskräftig geworden. 2. Die Bürgschaft der BOVAG betrifft einen von der BOVAG zu zahlenden Betrag von maximal 450 € gegen Abtretung der Forderung des Mieters. Bei Beträgen über 450 € pro Streitfall zahlt BOVAG unter den gleichen Bedingungen den Höchstbetrag von 450 € an den Mieter aus. Für den Selbstbehalt wird dem Mieter angeboten, seine Forderung an BOVAG abzutreten, woraufhin BOVAG gegebenenfalls die gerichtliche Zahlung einfordert. In diesem Fall verpflichtet sich BOVAG, die eingezogenen Beträge an den Mieter weiterzuleiten. 3. Die in Absatz 2 genannte Garantie gilt nicht, wenn ein Richter den verbindlichen Rat annulliert. Im Falle einer Insolvenz, Zahlungseinstellung oder Geschäftseinstellung des Vermieters zahlt BOVAG nur einen Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 450 € pro Streitfall aus und die Garantie gilt nur, wenn der Mieter die formellen Pflichten zur Einreichung des Streitfalls erfüllt hat dem Streitbeilegungsausschuss für Fahrzeugvermietung vorlegen, bevor eine solche Situation eintritt.
Artikel 19 - Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters und des Fahrers Die im Vertrag genannten personenbezogenen Daten werden vom Vermieter als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzgesetzes in einer persönlichen Registrierung verarbeitet. Basierend auf dieser Verarbeitung kann der Vermieter diese Bedingungen umsetzen, den Vertrag ausführen, dem Mieter oder Fahrer optimalen Service und aktuelle Produktinformationen bieten und dem Mieter oder Fahrer personalisierte Angebote unterbreiten. Der Mieter und Fahrer können Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung verlangen und Widerspruch einlegen. Wenn es um Direktmailing geht, wird ein solcher Protest immer berücksichtigt.
Artikel 20 – Anwendbares Recht Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht, es sei denn, aufgrund zwingenden Rechts gilt das Recht eines anderen Landes